TV Büschergrund e.V. 1957
 
TV Büschergrund e.V. 1957
 
Satzung
update: 10.04.2008

Satzung
des TV Büschergrund e.V. 1957


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§1 - Name und Sitz
§2 - Ziele und Aufgaben
§3 - Mitgliedschaft
§4 - Beendigung der Mitgliedschaft
§5 - Beiträge
§6 - Leitung und Verwaltung
§7 - Die Mitgliederversammlung
- Jahreshauptversammlung
§8 - Gesamtvorstand
§9 - geschäftsführenden Vorstand
§10 - Ältestenrat
§11 - Schlichtungsausschuss
§12 - Ausschüsse
§13 - Mitglieder des Turnausschuss
§14 - öffentlichen Auftreten des Vereins
§15 Jugendordnung
§16 - Ehrungen
§17 - Haftung
§18 - Vergütung der Ämter
§19 - Auflösung des Vereins


Turnverein Büschergrund e.V.

in der Fassung vom 26. Januar 1979
und
Änderung vom 8. Februar 1980
und
Änderung vom 9. März 2001

§ 1 - Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Turnverein Büschergrund e.V.".
2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegen unter der Nr. "VR 450" am 13.6.57 eingetragen.
3. Er hat seinen Sitz in Freudenberg/Büschergrund, Krs. Siegen.
4. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Er wurde am 8. Februar 1957 auf Beschluss der Mitglieder gegründet, die im Protokoll der Gründungsversammlung verzeichnet sind.
6. Der Verein ist Mitglied im Siegerland Turngau, im Westfälischen Turnerbund, im Deutschen Turnerbund und im Westdeutschen Skiverband e.V., im Fußball- und Leichtathletikverband e.V. Westfalen, im Westfälischen Leichtathletik-Verband e.V. und im Deutschen Leichtathletikverband e.V..
7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 - Ziel und Aufgaben

1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen sowie Förderung von sportlichen Leistungen und Übungen.
3. Der Verein strebt körperliche Ertüchtigung und charakterliche Erziehung seiner Mitglieder an durch planmäßige Pflege der Leibesübungen und des Turnens im Geiste Fr. L. Jahns auf gemeinnütziger und breitester Grundlage. Ferner bezweckt der Verein Bildung echter Kameradschaft und Vertiefung des völkerverbindenden Gedankens des Turnens und des Sportes sowie der olympischen Idee.
4. Darüber hinaus will der Verein insbesondere der Jugend ein echtes Vorbild an körperlicher und charakterlicher Sauberkeit sein. Die diesbezüglichen Satzungspunkte der in § 1 Abs. 6 genannten Organisationen gelten für den Verein als verbindlich.
5. Der Verein und seine Mitglieder üben religiöse und weltanschauliche Duldsamkeit. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.
6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 - Mitgliedschaft

A - Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden

Der Turnverein Büschergrund e.V. ist Mitglied in folgenden Fachverbänden:
a) Siegerland Turngau e.V.
b) Westfälischer Turnerbund e.V. (WTB)
c) Deutscher Turnerbund e.V. (DTB)
d) Westdeutscher Skiverband e.V. (WSV)
e) Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW)
f) Westfälischer Leichtathletik Verband e.V. (WLV)
g) Deutscher Leichtathletikverband e.V. (DLV)

Andere Fachabteilungen können sich darüber hinaus auf Beschluss der Hauptversammlung ihren Fachverbänden anschließen.
Mit der Mitgliedschaft im Verein wird dann über die Fachabteilung gleichermaßen eine Mitgliedschaft in den Fachverbänden erworben, denen der Verein mit seinen Fachverbänden angeschlossen ist.
Die Satzungen dieser Verbände und deren Ordnungen werden vom Vereinsmitglied zusätzlich anerkannt.
Der Vorstand führt die Oberaufsicht über die Fachabteilungen, auch im Verkehr mit den Fachverbänden. Er ist befugt, die Fachabteilungen in den Gremien der Fachverbände zu vertreten und die Vertretungsbefugnisse zu delegieren.


B - Mitgliedschaft im Verein

Der Verein führt als Mitglieder:

1. Turner und Turnerinnen über 18 Jahre mit vollem Stimm- und Wahlrecht.
2. Turner und Turnerinnen vom vollendeten 11. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr ohne Stimm- und Wahlrecht.
Ausnahmen: die von der Jugend gewählten Vertreter haben ab dem 12. Lebensjahr Stimm- und Wahlrecht.
3. Turnschüler und Turnschülerinnen unter 12 Jahren ohne Stimm- und Wahlrecht.
4. Ehrenmitglieder, Ehrenoberturnwart oder Ehrenvorsitzender mit vollem Stimm- oder Wahlrecht.
5. Über die Ernennung von Ehrenvorsitzenden, Ehrenoberturnwarten oder Ehrenmitgliedern des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Zehntels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
6. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der auch über die Aufnahme entscheidet. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreter.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) Durch Tod,
b) Durch Austritt,
c) Durch Ausschluss.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Pflichten. Eine Rückvergütung von Beiträgen oder Spenden oder sonstigen Werten ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt bestehen.
Freiwilliger Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Die Erklärung wird wirksam mit dem letzten Tage des betreffenden Quartals. Bis dahin sind Beiträge zu leisten.

Ausschluss
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der erweiterte Vorstand. Ein Ausschluss tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gründe für den Ausschluss liegen insbesondere vor,
a) bei einem groben oder wiederholten Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Interessen des Vereins,
b) wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Turnordnung oder Hallenordnung,
c) bei Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes, dessen Beauftragten, der Fachwarte, Abteilungsleiter oder der Übungsleiter,
d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
e) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
f) bei mutwilligen Beschädigen von Vereinseigentum,
g) bei vorsätzlicher Unterlassung von Beitragszahlungen,
h) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

Ein ausgeschlossenes Mitglied hat in einem Wiederaufnahmeantrag auf seinen früheren Ausschluss hinzuweisen, andernfalls kann er nach seiner erneuten Aufnahme ohne weitere Begründung wiederum ausgeschlossen werden.

Ein Ausschlussverfahren wird eingeleitet

1. durch Beschluss des Vorstandes,
2. auf Antrag eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes, des Turnausschusses oder einer Kommission an den Vorstand.

Ist ein Ausschlussverfahren eingeleitet oder beantragt, so ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.


§ 5 - Beiträge

1. Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Monatsbeiträge wird jährlich von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6 - Leitung und Verwaltung

Zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind berufen:
1. Die Mitgliederversammlung - Jahreshauptversammlung -,
2. der Gesamtvorstand,
3. der geschäftsführende Vorstand,
4. der Ältestenrat,
5. die Ausschüsse.
Die Mitglieder dieser Organe versehen ihren Dienst ehrenamtlich.

§ 7 - Die Mitgliederversammlung - Jahreshauptversammlung -

1. Die Mitgliederversammlung - Jahreshauptversammlung - ist oberstes Organ des Turnverein Büschergrund e.V. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

2. Die Mitgliederversammlung bilden:
a) alle stimmberechtigten Mitglieder über 18 Jahren sowie die Vertreter der Turnjugend ab 12 Jahren (§ 3 Abs. 2),
b) die Vertreter der Turnjugend (wenigstens 2 Jugendliche unter 21 Jahren),
c) Ehrenvorsitzender, Ehrenoberturnwart, Ehrenmitglieder.

3. Der Mitgliederversammlung obliegt es,
a) Richtlinien für die Arbeit im Verein festzulegen,
b) die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegenzunehmen und zu beraten,
c) den Vorstand und den Kassenwart zu entlasten,
d) Wahlen für die Organe (§ 6 Abs. 2 - 5) durchzuführen,
e) über gestellte Anträge zu entscheiden,
f) den Haushaltsplan zu beschließen sowie Mitgliedsbeiträge zu beschließen oder Umlagen festzulegen,
g) Satzungsänderungen vorzunehmen.

4. Der Vorsitzende beruft alljährlich bis zum 31. März die Jahreshauptversammlung ein. Die stimmberechtigten Mitglieder sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich und durch Aushang im Vereinskasten einzuladen. Die Einladung muss die Tagesordnung mit mindestens folgenden Punkten enthalten:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes,
c) Wahlen,
d) Satzungsänderungen,
e) Verschiedenes.

5. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er kann vom 2. Vorsitzenden vertreten werden. Der Schriftwart fertigt eine Niederschrift an. Beschlüsse müssen in der Niederschrift im Wortlaut niedergelegt werden. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftwart zu unterzeichen.

6. Bei Abstimmung entscheidet, wenn das Gesetz oder die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorsieht, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, sonst ist der Antrag abgelehnt. Stimmübertragungen sind unzulässig. Satzungsänderungen können nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden und erfordern eine 2/3 Mehrheit. Über Versammlungsbeschlüsse ist eine schriftliche Formulierung zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichenen ist. Über die Versammlung selbst ist ein Protokoll zu führen.

7. Die Versammlung wählt die Kassenprüfer auf 2 Jahre. Hierbei scheidet jährlich ein Kassenprüfer aus, wofür ein neuer für 2 Jahre zu wählen ist. Wiederwahl ist nicht möglich. Die Kassenprüfer haben die Kassenprüfung ohne Terminbindung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Ein Kassenprüfer führt die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes durch.

8. Bei gegebener Veranlassung kann der Vorsitzende jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder. Die Befugnisse der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die gleichen wie der ordentlichen Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt in gleicher Weise wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

9. Alle Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.


§ 8 - den Gesamtvorstand bilden:

1. der Ehrenvorsitzende,
2. der 1. Vorsitzende,
3. der 2. Vorsitzende,
4. der Kassenwart,
5. der Schriftwart,
6. der stellvertretende Schriftwart,
7. der Oberturnwart,
8. der Pressewart (Kulturwart),
9. der stellvertretende Kassenwart,
10. der Jugendwart
11. die Jugendwartin,
12. die Beisitzer, deren Zahl von der Mitgliederversammlung festgelegt wird,
13. die Fachwarte des Turnausschusses.

Die Mitglieder des Vorstandes - ausgenommen der Ehrenvorsitzende, Jugendwart und Jugendwartin - werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar im Wechsel wie folgt:

Nr. 2, 4, 6, 8 in Kalenderjahren mit geraden Jahreszahlen,
Nr. 3, 5, 7, 9 in Kalenderjahren mit ungeraden Jahreszahlen,
die Beisitzer nach 2-jähriger Amtszeit oder nach Bedarf.
Wiederwahl ist gestattet.

Die Mitglieder des Turnausschusses werden nach § 13 gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ernennt der Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ausübt.


§ 9 - den geschäftsführenden Vorstand bilden

1. der 1. Vorsitzende,
2. der 2. Vorsitzende,
3. der Schriftwart,
4. der Kassenwart,
5. der Oberturnwart
6. der Vorsitzende des Jugendausschusses (Jugendwart oder Jugendwartin).

Er ist zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB - unter denen sich der 1. oder 2. Vorsitzende befinden muss, vertreten den Verein.
Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder, im Falle seiner Abwesenheit, die Stimme seines Stellvertreters.


§ 10 - Den Ältestenrat bilden:

1. Der Ehrenvorsitzende,
2. der 1. Vorsitzende,
3. der 2. Vorsitzende.

Vorstand und Mitgliederversammlung haben ihn zu hören in Fragen des Auftretens und der Vertretung des Vereins nach außen, bei außerordentlichen Maßnahmen und in Schlichtungsfällen.


§ 11 - ist die fallweise Bildung eines Schlichtungsausschusses erforderlich, so stellen der Ältestenrat und die Mitgliederversammlung dessen Mitglieder zu gleichen Teilen.


§ 12 - Ausschüsse für zeitlich begrenzte Aufgaben setzt der Vorstand ein. Ausschüsse für dauernde Aufgaben werden zu gleichen Teilen von Vorstand und Mitgliederversammlung gestellt.


§ 13 - Veranstalter und Organisatoren des Turnbetriebes sind die
Mitglieder des Turnausschusses

Dieser wird vom Oberturnwart geleitet.
Dem Turnausschuss gehören als Mitglieder an:
1. der Oberturnwart als Vorsitzender,
2. der Männerturnwart als dessen Stellvertreter,
3. der Altersturnwart
4. der Leichtathletikwart,
5. die Frauenturnwartin,
6. die Hausfrauenwartin,
7. die Fachwartin für Mutter und Kind,
8. der Jugendturnwart,
9. die Jugendturnwartin,
10. der Kinderturnwart,
11. die Kinderturnwartin,
12. der Schwimmwart,
13. der Spiel- und Wanderwart,
14. der Sozialwart,
15. der Skiwart.

Weitere Fachwarte können nach Bedarf vom Vorstand kommissarisch und von der folgenden Jahreshauptversammlung berufen werden. Dem Oberturnwart obliegen Leitung, Beaufsichtigung und Förderung des gesamten Turnbetriebes sowie die Zusammenarbeit der einzelnen Abteilungen.
Der Gesamtvorstand hat im Turnausschuss Sitz und Stimme.
Die Fachwarte - Turnausschuss - werden, ausgenommen die Nr. 8 - 11, von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar im Wechsel wie folgt:
Nr. 2, 4, 6, 12, 14 in den Jahren mit gerader Jahreszahl,
Nr. 3, 5, 7, 13, 15 in den Jahren mit ungerader Jahreszahl.
Nr. 8 - 11 werden entsprechend vom Jugendturntag gewählt, wobei dieser bestimmt, ob der Jugendwart oder die Jugendturnwartin in den geschäftsführenden Vorstand kommt.

§ 14 - Im Falle öffentlichen Auftretens

des Vereins hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zum Zwecke der Wahrung der Disziplin und des Ansehens des Vereins Weisungsbefugnis gegenüber jedem Vereinsmitglied. Für Beschwerden gegen solche Anweisungen ist der Ältestenrat zuständig (§ 10). Misslingt die Schlichtung, so entscheidet die Mitgliederversammlung letztinstanzlich.

§ 15 - Jugendordnung

siehe Jugendordnung

§ 16 - Ehrungen

Der Verein nimmt auf Beschluss des erweiterten Vorstandes folgende Ehrungen vor:

1. Ehrenurkunden des Vereins erhalten Mitglieder für
a) 25-jährige Mitgliedschaft in Turnvereinen,
b) 40-jährige Mitgliedschaft in Turnvereinen,
c) jedes weitere Jahrzehnt Mitgliedschaft wie vor,
d) 75-jährige Mitgliedschaft wie vor.

2. die silberne Vereinsnadel wird verliehen:
a) nach 25-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft in einem Turnverein,
b) bei Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenoberturnwart,
c) nach 15-jähriger Vereinsarbeit,
d) für die Erringung einer deutschen Meisterschaft oder eines deutschen Rekordes,
e) an Nichtmitglieder, die sich in außergewöhnlicher Weise um den Verein verdient gemacht haben.

3. die goldene Vereinsnadel wird verliehen:
a) nach 40-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft in einem Turnverein,
b) für die Erringung einer Weltmeisterschaft oder eines Weltrekordes,
c) nach 25-jähriger Vereinsarbeit,
d) bei Ernennung zum Ehrenvorsitzenden.

4. Ernennung von Vereinsmitgliedern, die sich in hervorragender Weise um den Verein oder die Turn- und Sportsache überhaupt verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern. Mit der Verleihung der Ehrennadel wird eine Urkunde überreicht.

5. Nach einer Amtszeit von mindestens 15 Jahren wird der Vorsitzende bei seinem Ausscheiden aus dem Vorstand oder nach 20 Jahren und weiter im Amt befindlich zum Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit mit Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand ernannt.

6. Verdiente Mitglieder werden darüber hinaus nach den geltenden Bestimmungen der Fachverbände zur dortigen Ehrung vorgeschlagen.


§ 17 - Haftung

Bei Sportunfällen oder sonstigen Schäden haftet der Verein nur im Rahmen der Sporthilfe e.V. oder der im Verein abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen.
Der Verein haftet bei Schaden oder Verlust weder für die zu den Übungsstunden oder Veranstaltungen mitgebrachten Kleidungen, noch für Wertsachen, Bargeld oder Sonstiges.

§ 18 - Vergütung der Ämter

Alle wählbaren Ämter werden ehrenamtlich verwaltet. Entstande Aufwendungskosten können aus der Vereinskasse ersetzt werden. Übungsleiter können nach den gültigen Richtlinien des Landessportbundes Nordrhein/Westfalen e.V. Übungsleiterbeihilfen erhalten. Ein hauptamtlich angestellter Geschäftsführer oder Sportlehrer erhält eine Vergütung, deren Höhe der erweiterte Vorstand festsetzt.


§ 19 - Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur in einer rechtmäßig zustande gekommenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn mindestens 75% der anwesenden Stimmberechtigten für die Auflösung stimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an
die Stadt Freudenberg mit der Maßgabe, alle Werte ausschließlich den Schulen und den anderen Turnvereinen, soweit diese den Status der Gemeinnützigkeit besitzen, zur Verfügung zu stellen, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden haben.





 
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