Satzung
des TV Büschergrund e.V. 1957
| §1 |
-
Name und Sitz |
| §2 |
-
Ziele und Aufgaben |
| §3 |
-
Mitgliedschaft |
| §4 |
-
Beendigung der Mitgliedschaft |
| §5 |
-
Beiträge |
| §6 |
-
Leitung und Verwaltung |
| §7 |
-
Die Mitgliederversammlung
- Jahreshauptversammlung |
| §8 |
-
Gesamtvorstand |
| §9 |
-
geschäftsführenden Vorstand |
| §10 |
-
Ältestenrat |
| §11 |
-
Schlichtungsausschuss |
| §12 |
-
Ausschüsse |
| §13 |
- Mitglieder
des Turnausschuss |
| §14 |
- öffentlichen
Auftreten des Vereins |
| §15 |
Jugendordnung |
| §16 |
-
Ehrungen |
| §17 |
-
Haftung |
| §18 |
-
Vergütung der Ämter |
| §19 |
-
Auflösung des Vereins |
Turnverein
Büschergrund e.V.
in
der Fassung vom 26. Januar 1979
und
Änderung vom 8. Februar 1980
und
Änderung vom 9. März 2001
§
1 - Name und Sitz
1.
Der Verein führt den Namen "Turnverein Büschergrund
e.V.".
2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegen
unter der Nr. "VR 450" am 13.6.57 eingetragen.
3. Er hat seinen Sitz in Freudenberg/Büschergrund,
Krs. Siegen.
4. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Er wurde am 8. Februar 1957 auf Beschluss der Mitglieder
gegründet, die im Protokoll der Gründungsversammlung
verzeichnet sind.
6. Der Verein ist Mitglied im Siegerland Turngau, im Westfälischen
Turnerbund, im Deutschen Turnerbund und im Westdeutschen
Skiverband e.V., im Fußball- und Leichtathletikverband
e.V. Westfalen, im Westfälischen Leichtathletik-Verband
e.V. und im Deutschen Leichtathletikverband e.V..
7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.

§
2 - Ziel und Aufgaben
1.
Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des
Sports.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Errichtung von Sportanlagen sowie Förderung von sportlichen
Leistungen und Übungen.
3. Der Verein strebt körperliche Ertüchtigung
und charakterliche Erziehung seiner Mitglieder an durch
planmäßige Pflege der Leibesübungen und
des Turnens im Geiste Fr. L. Jahns auf gemeinnütziger
und breitester Grundlage. Ferner bezweckt der Verein Bildung
echter Kameradschaft und Vertiefung des völkerverbindenden
Gedankens des Turnens und des Sportes sowie der olympischen
Idee.
4. Darüber hinaus will der Verein insbesondere der
Jugend ein echtes Vorbild an körperlicher und charakterlicher
Sauberkeit sein. Die diesbezüglichen Satzungspunkte
der in § 1 Abs. 6 genannten Organisationen gelten für
den Verein als verbindlich.
5. Der Verein und seine Mitglieder üben religiöse
und weltanschauliche Duldsamkeit. Parteipolitische und religiöse
Bestrebungen sind ausgeschlossen.
6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§
3 - Mitgliedschaft
A
- Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden
Der
Turnverein Büschergrund e.V. ist Mitglied in folgenden
Fachverbänden:
a) Siegerland Turngau e.V.
b) Westfälischer Turnerbund e.V. (WTB)
c) Deutscher Turnerbund e.V. (DTB)
d) Westdeutscher Skiverband e.V. (WSV)
e) Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW)
f) Westfälischer Leichtathletik Verband e.V. (WLV)
g) Deutscher Leichtathletikverband e.V. (DLV)
Andere
Fachabteilungen können sich darüber hinaus auf
Beschluss der Hauptversammlung ihren Fachverbänden
anschließen.
Mit der Mitgliedschaft im Verein wird dann über die
Fachabteilung gleichermaßen eine Mitgliedschaft in
den Fachverbänden erworben, denen der Verein mit seinen
Fachverbänden angeschlossen ist.
Die Satzungen dieser Verbände und deren Ordnungen werden
vom Vereinsmitglied zusätzlich anerkannt.
Der Vorstand führt die Oberaufsicht über die Fachabteilungen,
auch im Verkehr mit den Fachverbänden. Er ist befugt,
die Fachabteilungen in den Gremien der Fachverbände
zu vertreten und die Vertretungsbefugnisse zu delegieren.
B - Mitgliedschaft im Verein
Der
Verein führt als Mitglieder:
1.
Turner und Turnerinnen über 18 Jahre mit vollem Stimm-
und Wahlrecht.
2. Turner und Turnerinnen vom vollendeten 11. bis zum vollendeten
17. Lebensjahr ohne Stimm- und Wahlrecht.
Ausnahmen: die von der Jugend gewählten Vertreter haben
ab dem 12. Lebensjahr Stimm- und Wahlrecht.
3. Turnschüler und Turnschülerinnen unter 12 Jahren
ohne Stimm- und Wahlrecht.
4. Ehrenmitglieder, Ehrenoberturnwart oder Ehrenvorsitzender
mit vollem Stimm- oder Wahlrecht.
5. Über die Ernennung von Ehrenvorsitzenden, Ehrenoberturnwarten
oder Ehrenmitgliedern des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung
auf Antrag des Vorstandes oder eines Zehntels der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
6. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der
auch über die Aufnahme entscheidet. Minderjährige
bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreter.

§
4 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet
a) Durch Tod,
b) Durch Austritt,
c) Durch Ausschluss.
Mit
der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle durch
die Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Pflichten. Eine
Rückvergütung von Beiträgen oder Spenden
oder sonstigen Werten ist ausgeschlossen. Der Anspruch des
Vereins auf rückständige Beiträge bleibt
bestehen.
Freiwilliger Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
Die Erklärung wird wirksam mit dem letzten Tage des
betreffenden Quartals. Bis dahin sind Beiträge zu leisten.
Ausschluss
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der
erweiterte Vorstand. Ein Ausschluss tritt mit sofortiger
Wirkung in Kraft. Gründe für den Ausschluss liegen
insbesondere vor,
a) bei einem groben oder wiederholten Verstoß gegen
die Vereinssatzung oder die Interessen des Vereins,
b) wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Turnordnung
oder Hallenordnung,
c) bei Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes, dessen
Beauftragten, der Fachwarte, Abteilungsleiter oder der Übungsleiter,
d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb
des Vereinslebens,
e) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen
Verhaltens,
f) bei mutwilligen Beschädigen von Vereinseigentum,
g) bei vorsätzlicher Unterlassung von Beitragszahlungen,
h) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden
Gründen.
Ein
ausgeschlossenes Mitglied hat in einem Wiederaufnahmeantrag
auf seinen früheren Ausschluss hinzuweisen, andernfalls
kann er nach seiner erneuten Aufnahme ohne weitere Begründung
wiederum ausgeschlossen werden.
Ein
Ausschlussverfahren wird eingeleitet
1.
durch Beschluss des Vorstandes,
2. auf Antrag eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes,
des Turnausschusses oder einer Kommission an den Vorstand.
Ist
ein Ausschlussverfahren eingeleitet oder beantragt, so ist
dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den
erhobenen Vorwürfen zu äußern.

§ 5 - Beiträge
1.
Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die
Höhe der Monatsbeiträge wird jährlich von
der Jahreshauptversammlung festgelegt.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als
ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert
ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 - Leitung und
Verwaltung
Zur
Leitung und Verwaltung des Vereins sind berufen:
1. Die Mitgliederversammlung - Jahreshauptversammlung -,
2. der Gesamtvorstand,
3. der geschäftsführende Vorstand,
4. der Ältestenrat,
5. die Ausschüsse.
Die Mitglieder dieser Organe versehen ihren Dienst ehrenamtlich.

§
7 - Die Mitgliederversammlung - Jahreshauptversammlung -
1.
Die Mitgliederversammlung - Jahreshauptversammlung - ist
oberstes Organ des Turnverein Büschergrund e.V. Beschlüsse
der Mitgliederversammlung können nur durch einen Beschluss
der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
2.
Die Mitgliederversammlung bilden:
a) alle stimmberechtigten Mitglieder über 18 Jahren
sowie die Vertreter der Turnjugend ab 12 Jahren (§
3 Abs. 2),
b) die Vertreter der Turnjugend (wenigstens 2 Jugendliche
unter 21 Jahren),
c) Ehrenvorsitzender, Ehrenoberturnwart, Ehrenmitglieder.
3.
Der Mitgliederversammlung obliegt es,
a) Richtlinien für die Arbeit im Verein festzulegen,
b) die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
entgegenzunehmen und zu beraten,
c) den Vorstand und den Kassenwart zu entlasten,
d) Wahlen für die Organe (§ 6 Abs. 2 - 5) durchzuführen,
e) über gestellte Anträge zu entscheiden,
f) den Haushaltsplan zu beschließen sowie Mitgliedsbeiträge
zu beschließen oder Umlagen festzulegen,
g) Satzungsänderungen vorzunehmen.
4.
Der Vorsitzende beruft alljährlich bis zum 31. März
die Jahreshauptversammlung ein. Die stimmberechtigten Mitglieder
sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich und durch
Aushang im Vereinskasten einzuladen. Die Einladung muss
die Tagesordnung mit mindestens folgenden Punkten
enthalten:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes,
c) Wahlen,
d) Satzungsänderungen,
e) Verschiedenes.
5.
Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er kann vom 2. Vorsitzenden
vertreten werden. Der Schriftwart fertigt eine Niederschrift
an. Beschlüsse müssen in der Niederschrift im
Wortlaut niedergelegt werden. Die Niederschrift ist vom
Vorsitzenden und dem Schriftwart zu unterzeichen.
6.
Bei Abstimmung entscheidet, wenn das Gesetz oder die Satzung
nicht eine andere Mehrheit vorsieht, die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden, sonst ist der Antrag abgelehnt.
Stimmübertragungen sind unzulässig. Satzungsänderungen
können nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden
und erfordern eine 2/3 Mehrheit. Über Versammlungsbeschlüsse
ist eine schriftliche Formulierung zu fertigen, die vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichenen
ist. Über die Versammlung selbst ist ein Protokoll
zu führen.
7.
Die Versammlung wählt die Kassenprüfer auf 2 Jahre.
Hierbei scheidet jährlich ein Kassenprüfer aus,
wofür ein neuer für 2 Jahre zu wählen ist.
Wiederwahl ist nicht möglich. Die Kassenprüfer
haben die Kassenprüfung ohne Terminbindung zu überprüfen
und der Mitgliederversammlung zu berichten. Ein Kassenprüfer
führt die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes
durch.
8.
Bei gegebener Veranlassung kann der Vorsitzende jederzeit
außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden auf schriftlichen
Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder.
Die Befugnisse der außerordentlichen Mitgliederversammlung
sind die gleichen wie der ordentlichen Jahreshauptversammlung.
Die Einberufung erfolgt in gleicher Weise wie die ordentliche
Mitgliederversammlung.
9.
Alle Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

§ 8 - den Gesamtvorstand
bilden:
1.
der Ehrenvorsitzende,
2. der 1. Vorsitzende,
3. der 2. Vorsitzende,
4. der Kassenwart,
5. der Schriftwart,
6. der stellvertretende Schriftwart,
7. der Oberturnwart,
8. der Pressewart (Kulturwart),
9. der stellvertretende Kassenwart,
10. der Jugendwart
11. die Jugendwartin,
12. die Beisitzer, deren Zahl von der Mitgliederversammlung
festgelegt wird,
13. die Fachwarte des Turnausschusses.
Die
Mitglieder des Vorstandes - ausgenommen der Ehrenvorsitzende,
Jugendwart und Jugendwartin - werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar im Wechsel
wie folgt:
Nr. 2, 4, 6, 8 in Kalenderjahren mit geraden Jahreszahlen,
Nr. 3, 5, 7, 9 in Kalenderjahren mit ungeraden Jahreszahlen,
die Beisitzer nach 2-jähriger Amtszeit oder nach Bedarf.
Wiederwahl ist gestattet.
Die
Mitglieder des Turnausschusses werden nach § 13 gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus,
so ernennt der Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt
kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung
ausübt.

§ 9 - den geschäftsführenden
Vorstand bilden
1.
der 1. Vorsitzende,
2. der 2. Vorsitzende,
3. der Schriftwart,
4. der Kassenwart,
5. der Oberturnwart
6. der Vorsitzende des Jugendausschusses (Jugendwart oder
Jugendwartin).
Er
ist zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils
2 Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB - unter
denen sich der 1. oder 2. Vorsitzende befinden muss, vertreten
den Verein.
Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1. Vorsitzenden oder, im Falle seiner Abwesenheit,
die Stimme seines Stellvertreters.

§ 10 - Den Ältestenrat bilden:
1.
Der Ehrenvorsitzende,
2. der 1. Vorsitzende,
3. der 2. Vorsitzende.
Vorstand
und Mitgliederversammlung haben ihn zu hören in Fragen
des Auftretens und der Vertretung des Vereins nach außen,
bei außerordentlichen Maßnahmen und in Schlichtungsfällen.
§ 11 -
ist die fallweise Bildung eines Schlichtungsausschusses
erforderlich, so stellen der Ältestenrat und
die Mitgliederversammlung dessen Mitglieder zu gleichen
Teilen.

§ 12 - Ausschüsse
für zeitlich begrenzte Aufgaben setzt der Vorstand
ein. Ausschüsse für dauernde Aufgaben werden zu
gleichen Teilen von Vorstand und Mitgliederversammlung gestellt.

§ 13 -
Veranstalter und Organisatoren des Turnbetriebes sind die
Mitglieder des Turnausschusses
Dieser
wird vom Oberturnwart geleitet.
Dem Turnausschuss gehören als Mitglieder an:
1. der Oberturnwart als Vorsitzender,
2. der Männerturnwart als dessen Stellvertreter,
3. der Altersturnwart
4. der Leichtathletikwart,
5. die Frauenturnwartin,
6. die Hausfrauenwartin,
7. die Fachwartin für Mutter und Kind,
8. der Jugendturnwart,
9. die Jugendturnwartin,
10. der Kinderturnwart,
11. die Kinderturnwartin,
12. der Schwimmwart,
13. der Spiel- und Wanderwart,
14. der Sozialwart,
15. der Skiwart.
Weitere
Fachwarte können nach Bedarf vom Vorstand kommissarisch
und von der folgenden Jahreshauptversammlung berufen werden.
Dem Oberturnwart obliegen Leitung, Beaufsichtigung und Förderung
des gesamten Turnbetriebes sowie die Zusammenarbeit der
einzelnen Abteilungen.
Der Gesamtvorstand hat im Turnausschuss Sitz und Stimme.
Die Fachwarte - Turnausschuss - werden, ausgenommen die
Nr. 8 - 11, von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt, und zwar im Wechsel wie folgt:
Nr. 2, 4, 6, 12, 14 in den Jahren mit gerader Jahreszahl,
Nr. 3, 5, 7, 13, 15 in den Jahren mit ungerader Jahreszahl.
Nr. 8 - 11 werden entsprechend vom Jugendturntag gewählt,
wobei dieser bestimmt, ob der Jugendwart oder die Jugendturnwartin
in den geschäftsführenden Vorstand kommt.

§
14 - Im Falle öffentlichen Auftretens
des
Vereins hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zum
Zwecke der Wahrung der Disziplin und des Ansehens des Vereins
Weisungsbefugnis gegenüber jedem Vereinsmitglied. Für
Beschwerden gegen solche Anweisungen ist der Ältestenrat
zuständig (§ 10). Misslingt die Schlichtung, so
entscheidet die Mitgliederversammlung letztinstanzlich.

§
15 - Jugendordnung
siehe Jugendordnung

§ 16 - Ehrungen
Der
Verein nimmt auf Beschluss des erweiterten Vorstandes folgende
Ehrungen vor:
1.
Ehrenurkunden des Vereins erhalten Mitglieder für
a) 25-jährige Mitgliedschaft in Turnvereinen,
b) 40-jährige Mitgliedschaft in Turnvereinen,
c) jedes weitere Jahrzehnt Mitgliedschaft wie vor,
d) 75-jährige Mitgliedschaft wie vor.
2.
die silberne Vereinsnadel wird verliehen:
a) nach 25-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft
in einem Turnverein,
b) bei Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenoberturnwart,
c) nach 15-jähriger Vereinsarbeit,
d) für die Erringung einer deutschen Meisterschaft
oder eines deutschen Rekordes,
e) an Nichtmitglieder, die sich in außergewöhnlicher
Weise um den Verein verdient gemacht haben.
3.
die goldene Vereinsnadel wird verliehen:
a) nach 40-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft
in einem Turnverein,
b) für die Erringung einer Weltmeisterschaft oder eines
Weltrekordes,
c) nach 25-jähriger Vereinsarbeit,
d) bei Ernennung zum Ehrenvorsitzenden.
4.
Ernennung von Vereinsmitgliedern, die sich in hervorragender
Weise um den Verein oder die Turn- und Sportsache überhaupt
verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern. Mit der Verleihung
der Ehrennadel wird eine Urkunde überreicht.
5.
Nach einer Amtszeit von mindestens 15 Jahren wird der Vorsitzende
bei seinem Ausscheiden aus dem Vorstand oder nach 20 Jahren
und weiter im Amt befindlich zum Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit
mit Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand ernannt.
6.
Verdiente Mitglieder werden darüber hinaus nach den
geltenden Bestimmungen der Fachverbände zur dortigen
Ehrung vorgeschlagen.

§ 17 - Haftung
Bei
Sportunfällen oder sonstigen Schäden haftet der
Verein nur im Rahmen der Sporthilfe e.V. oder der im Verein
abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen.
Der Verein haftet bei Schaden oder Verlust weder für
die zu den Übungsstunden oder Veranstaltungen mitgebrachten
Kleidungen, noch für Wertsachen, Bargeld oder Sonstiges.

§
18 - Vergütung der Ämter
Alle
wählbaren Ämter werden ehrenamtlich verwaltet.
Entstande Aufwendungskosten können aus der Vereinskasse
ersetzt werden. Übungsleiter können nach den gültigen
Richtlinien des Landessportbundes Nordrhein/Westfalen e.V.
Übungsleiterbeihilfen erhalten. Ein hauptamtlich angestellter
Geschäftsführer oder Sportlehrer erhält eine
Vergütung, deren Höhe der erweiterte Vorstand
festsetzt.
§ 19 - Auflösung
des Vereins
Der
Verein kann nur in einer rechtmäßig zustande
gekommenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden,
wenn mindestens 75% der anwesenden Stimmberechtigten für
die Auflösung stimmen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an
die Stadt Freudenberg mit der Maßgabe, alle Werte
ausschließlich den Schulen und den anderen Turnvereinen,
soweit diese den Status der Gemeinnützigkeit besitzen,
zur Verfügung zu stellen, die es unmittelbar und ausschließlich
zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden haben.

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